OLG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2021
2 U 108/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 165/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 2 U 108/20

DRsp Nr. 2021/6732

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Das Verhalten der Volkswagen-AG, auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidungen bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, deren Motorsteuerungs-Software bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, ist im Verhältnis zum Käufer eines Pkw als sittenwidrig zu qualifizieren. 2. Durch das sittenwidrige Verhalten der Volkswagen-AG ist einem Käufer ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt. 3. Bei der Anrechnung gezogener Nutzungen ist bei einer unter dem Durchschnitt liegenden jährlichen Fahrleistung (hier: etwa. 6800 km) nicht von der maximal erreichbaren Kilometerleistung von etwa 250.000 bis 300.000 km auszugehen, sondern von der jährlichen Fahrleistung multipliziert mit der durchschnittlichen Lebensdauer eines solchen Fahrzeugs von 15 bis 20 Jahren.