OLG Brandenburg - Urteil vom 14.07.2021
4 U 157/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 581/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 157/20

DRsp Nr. 2021/14659

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Macht der Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw geltend, er habe auch angesichts der Erörterung in der Presse ab September 2015 nicht gewusst, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen gewesen sei, da es AdBlue genutzt habe und er es somit für umweltfreundlich gehalten habe, so kann von einer Kenntnis der Betroffenheit vom Diesel-Abgasskandal nicht ausgegangen werden. 2. In einem solchen Fall ist auch grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers nicht festzustellen. 3. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Nutzungsvorteils ist von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juni 2020, Az.: 2 O 581/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.904,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 69% und die Beklagte 31%.