OLG Hamm - Urteil vom 24.10.2022
18 U 149/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
VRS 2023, 1
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 268/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 18 U 149/21

DRsp Nr. 2022/17919

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller

1. Ein Fahrzeugkäufer, der die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal (wegen der Ausrüstung mit einem Motor aus der Baureihe EA189 und deren Steuerungssoftware) im Lauf des Jahres 2016 erkannt hatte, traf - zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf die Person des Schuldners - eine Obliegenheit zur Ermittlung des (mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen) Motorenherstellers.2. Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf die Verfolgung von - etwaigen - Ansprüchen des Fahrzeugerwerbers wegen fahrlässiger Schutzgesetzverletzungen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit Art. 3 Nr. 10, 5 VO(EG) 715/2007 oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 30.7.2020 (Az. VI ZR 5/20) eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung auch solcher - etwaiger - Ansprüche bereits am 30.7.2020 vollendet war.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.