OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2021
19 U 170/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 681/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den MotorenherstellerVoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 19 U 170/20

DRsp Nr. 2023/9700

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Motorenhersteller Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 852 BGB nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Diesel-Abgasskandals begann mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen, da ab dem allgemeinen Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Form der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen in der Person eines Käufers erfüllt waren. 2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der dem Hersteller verbliebenen Bereicherung setzt zumindest Vortrag des Klägers voraus, dass und in welcher Höhe der Motorenhersteller überhaupt etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat.

Tenor