OLG Köln - Urteil vom 25.08.2022
18 U 29/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.01.2022

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

OLG Köln, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 18 U 29/22

DRsp Nr. 2023/10393

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

Vor dem 01.01.2016 kann nicht von positiver Kenntnis oder aber grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw hinsichtlich der den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen ausgegangen werden, so dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht vor dem 01.07.2017 begonnen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.01.2022 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.871,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW L. (FIN: N01) sowie weitere 14.145,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.11.2020 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.