OLG Bamberg - Urteil vom 18.10.2022
5 U 416/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 174/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeug- und MotorenherstellerAussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

OLG Bamberg, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 5 U 416/21

DRsp Nr. 2023/16701

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeug- und Motorenhersteller Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

1. Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. 2. a) Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist neben der allgemeinen Kenntnis des Geschädigten von dem Diesel-Abgasskandal eine Kenntnis der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung erforderlich.