OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2021
26 U 71/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 214; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 486/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von SchadensersatzansprüchenAnsprüche des Käufers nach Eintritt der Verjährung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 26 U 71/20

DRsp Nr. 2021/11376

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Ansprüche des Käufers nach Eintritt der Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw aus § 826 BGB sind spätestens mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt, da die Voraussetzungen für eine Klageerhebung zumindest Ende des Jahres 2016 vorlagen. 2. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens steht kein Anspruch gegen die Volkswagen AG gem. § 852 S. 1 BGB zu, da diese durch den Kaufvertrag nichts auf Kosten des Käufers i.S. des Bereicherungsrechts erlangt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 17.135,72 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 852; BGB § 214; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe