OLG Oldenburg - Urteil vom 04.03.2021
14 U 185/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 373/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBegriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 14 U 185/20

DRsp Nr. 2021/13534

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007

1. Bei der in dem Motor des Typs EA 897evo verwendeten Aufheizstrategie, die das Stickoxidemissionsverhalten verbessert und die aufgrund einer engen Bedatung fast ausschließlich unter Prüfbedingungen zum Einsatz kommt, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die mit der Umschaltlogik der Motoren des Typs EA189 vergleichbar ist. 2. Die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Klägers mindert nur seine mit der Kaufpreiszahlung einhergehende finanzielle Belastung, nicht aber den Wert der gezogenen Nutzungen. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der Schadenshöhe der Nettokaufpreis, bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen aber der Bruttokaufpreis zugrunde zu legen ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Osnabrück vom 12.08.2020 - 9 O 373/20 - geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.121,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 auf einen Betrag von 41.443,22 EUR und auf einen Betrag 40.121,86 € seit dem 12.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) TDI (...) mit der Fahrgestellnummer (...).