OLG Köln - Beschluss vom 13.05.2022
13 U 163/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwSittenwidrigkeit der Verwendung einer emissionsbezogenen PrüfstandserkennungSittenwidrigkeit der Implementierung eines Software-Updates mit einem ThermofensterBegriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 13 U 163/21

DRsp Nr. 2023/11143

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Sittenwidrigkeit der Verwendung einer emissionsbezogenen Prüfstandserkennung Sittenwidrigkeit der Implementierung eines Software-Updates mit einem Thermofenster Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007

1. Bei einem nach dem 22.09.2015 erworbenen, vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw scheiden Ansprüche wegen der Verwendung der emissionsbezogenen Prüfstanderkennung bei dem Motor vom Typ EA 189 aus, da der Volkswagenkonzern an diesem Tag sein Fehlverhalten öffentlich gemacht hat. 2. Auch wenn man unterstellt, dass anschließend im Rahmen eines Software-Updates ein Thermofenster zum Einsatz gekommen ist, das als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, so reicht der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten als sittenwidrig zu qualifizieren. 3. Allein der Umstand, dass sich die Abgaswerte der betreffenden Fahrzeuge wie auch sämtlicher auf dem Markt befindlicher anderer Fahrzeuge im realen Betrieb von den auf dem Prüfstand erzielten unterscheiden, ist für sich genommen nicht als Schädigung eines Käufers zu qualifizieren und führt auch nicht dazu, dass die Fahrzeuge den einschlägigen Euro-Normen nicht entsprechen.

Tenor