OLG Stuttgart - Urteil vom 23.03.2021
16a U 1305/20
Normen:
ZPO § 256; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 20/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwSittenwidrigkeit des Vorgehens des Fahrzeugherstellers bei einer Weisung an die Vertragshändler, Fahrzeugkäufer über die Betroffenheit des Fahrzeugs zu informieren

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 16a U 1305/20

DRsp Nr. 2021/10078

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Fahrzeugherstellers bei einer Weisung an die Vertragshändler, Fahrzeugkäufer über die Betroffenheit des Fahrzeugs zu informieren

1. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in Fällen der behaupteten Haftung im Rahmen des so genannten Dieselskandals (hier: wegen des Vorrangs der Leistungsklage verneint).2. Das Verhalten eines Fahrzeugherstellers ist trotz der vorsätzlichen Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Gesamtschau nicht als sittenwidrig zu beurteilen, wenn der Fahrzeughersteller - noch vor dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb von einem Vertragshändler - seine Vertragshändler angewiesen hat, Fahrzeugkäufer über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Rückruf zu informieren.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.08.2020, Az. 10 O 20/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.