OLG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2021
3 U 202/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 338/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwUmfang des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 3 U 202/19

DRsp Nr. 2021/15388

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Umfang des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts

1. Ein vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffener Pkw, in dessen Motorsteuerungs-Software eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert ist, ist mangelhaft i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das Kraftfahrtbundesamt drohte. 2. Das Recht des Käufers auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion ist durch einen erfolgten Modellwechsel nicht grundsätzlich gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 3. Jedoch gilt die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht in dem Fall, dass lediglich ein Nachfolgemodell lieferbar ist, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr ist von einer Beschaffungspflicht über den Zeitraum der kaufrechtlichen Gewährleistung von zwei Jahren hinaus nicht auszugehen. 4. Jedenfalls haftet der Hersteller des Fahrzeugs wegen des Inverkehrbringens eines abgasmanipulierten Kraftfahrzeugs gem. §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz. 5. Bei der anzurechnenden Nutzungsentschädigung ist von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen.