OLG Bamberg - Beschluss vom 11.11.2022
6 U 51/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 263/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVoraussetzungen für die Annahme sittenwidrigen Verhaltens der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 6 U 51/22

DRsp Nr. 2023/16700

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Voraussetzungen für die Annahme sittenwidrigen Verhaltens der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen

1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. 2. §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liegt. 3. Jedenfalls scheitert ein Schadensersatzanspruch am fehlenden Verschulden des Fahrzeugherstellers, da dieser die Motorsteuerungssoftware angesichts der bisherigen Genehmigungspraxis des KBA für zulässig halten durfte.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers vom 26.08.2022 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 01.07.2022 gemäß § 522 Abs. 2 zurückzuweisen.