OLG Stuttgart - Urteil vom 09.07.2020
2 U 225/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 256 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 399/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwZulässigkeit einer Klage auf Feststellung zum Schadensersatz hinsichtlich aus der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Motorsteuerung

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 2 U 225/19

DRsp Nr. 2021/308

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung zum Schadensersatz hinsichtlich aus der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Motorsteuerung

1. Dem Käufer eines werksseitig mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zustehen. 2. Dieser Anspruch gibt dem geschädigten Käufer jedoch keinen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also darauf, so gestellt zu werden, als hätte das gekaufte Kraftfahrzeug seinen berechtigten Erwartungen entsprochen. Er ist vielmehr nur auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. 3. Eine Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Schäden ist nicht auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet und daher bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hechingen vom 13. März 2019 (Az.: 1 O 399/18) wird

zurückgewiesen .

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV.