OLG Nürnberg - Endurteil vom 24.04.2018
6 U 409/17
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 437 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 755/16

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 409/17

DRsp Nr. 2018/9998

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

1. Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, ist als Sachmangel anzusehen, weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind. 2. Es steht der Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen, dass die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann. 3. Die Dauer einer angemessenen Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss die bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde genehmigt werden, und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20. Januar 2017, Az. 2 O 755/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.