OLG Stuttgart - Urteil vom 09.04.2020
1 U 85/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 239/18

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 1 U 85/19

DRsp Nr. 2020/18276

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Die Entscheidung der Volkswagen AG, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor des Typs EA 189 in Fahrzeuge einzubauen und diese mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen, stellt eine sittenwidrige Handlung im Sinne von § 826 BGB dar. 2. Dem Käufer eines solchen Fahrzeugs ist hierdurch ein Schaden entstanden. 3. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht fest, dass das Fax Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge mit Wissen und Wollen verfassungsmäßige berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB geschah. Dem insoweit gehaltenen dezidierten Sachvortrag der Klagepartei ist die Volkswagen AG als Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere reicht das pauschale Bestreiten des Klagevortrags nicht aus. Jedenfalls reicht der Klägervortrag aus, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei auszulösen, der diese durch lediglich pauschales Bestreiten nicht genügt hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 1.2.2019, Az.: 1 O 239/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV. V. VI.