OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.2021
8 U 32/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 5/19
LG Mannheim, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 5/19

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb eines mit einem 6-Zylinder-Motor ausgestatteten Pkw im März 2017

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 32/20

DRsp Nr. 2021/12872

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb eines mit einem 6-Zylinder-Motor ausgestatteten Pkw im März 2017

1. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB bei einem EU 6 3.0l Motor in einem VW Touareg wegen der verwendeten Aufheizstrategie.2. Bei 3.0l-Motoren des VW-Konzerns ist zur Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen.3. Zur Zinsberechnung bei fortlaufender Nutzung des Fahrzeugs.4. Zum fehlenden Annahmeverzug bei Zuvielforderung, wenn der klagende Geschädigte nicht bereit ist, sich den Nutzungsersatz in Abzug bringen zu lassen.

5. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors ist nicht nur hinsichtlich des 4-Zylinder-Dieselmotors vom Typ EA 189 gerechtfertigt, sondern auch hinsichtlich verschiedener 6-Zylinder-Motoren. 6. Da die umfangreichen Mitteilungen in der Öffentlichkeit im September 2015 sich nur auf 4-Zylinder-Motoren vom Typ EA 189 bezogen, entfällt hierdurch nicht der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens von 6-Zylinder-Motoren über diesen Zeitpunkt hinaus.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV. V.