Auf die Berufung wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 09.02.2021 (Aktenzeichen: ; Bl. 331/344 d. A.), berichtigt durch Beschluss des LG Ingolstadt vom 12.04.2021 (Bl. 375/376 d. A.), unter teilweiser Aufhebung abgeändert und statt der Ziffern 1 bis 4 wie folgt neu gefasst:
1. 2. 3. II. III. IV. V.
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