OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2021
24 U 127/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 492 Abs. 1; BGB § 358; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 343/18

Rechte des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines AutokaufsTreuwidrigkeit des Widerrufs nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages und vollständiger Abwicklung des finanzierten Fahrzeugkaufs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 24 U 127/20

DRsp Nr. 2023/9688

Rechte des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Autokaufs Treuwidrigkeit des Widerrufs nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages und vollständiger Abwicklung des finanzierten Fahrzeugkaufs

Die Ausübung des Rechts eines Verbrauchers zum Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw gerichteten Willenserklärung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Widerruf 3 1/2 Jahre nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages und vollständiger Abwicklung des finanzierten Fahrzeugkaufs erklärt wird.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 24.855,44 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 492 Abs. 1; BGB § 358; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.