OLG Brandenburg - Urteil vom 22.07.2020
7 U 114/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 223/18

Rechte eines Bieters auf der Internet-Auktionsplattform Ebay bei zum Zwecke des Preistreibens fingierten Angeboten eines Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 114/19

DRsp Nr. 2020/11872

Rechte eines Bieters auf der Internet-Auktionsplattform Ebay bei zum Zwecke des Preistreibens fingierten Angeboten eines Dritten

1. Wer auf der Internat-Auktionsplattform Ebay einen Gegenstand zum Verkauf anbietet, ist verpflichtet, Gebote auf das von ihm erstellte Angebot von unlauteren Einflüssen auf die Preisbildung freizuhalten. Insbesondere darf der Verkäufer im Interesse sowohl des System-Anbieters als auch des Kaufinteressenten diese nicht um die Chance eines Abschlusses zu einem geringen Preis bringen, etwa indem er selbst mitbietet, um den Preis in die Höhe zu treiben. 2. Dabei muss der Inhaber eines Ebay-Kontos sich das Verschulden eines Dritten gem. § 278 BGB zurechnen lassen, dem er sein Konto zum Zwecke der Veräußerung eines Gegenstandes zur Verfügung gestellt hat. 3. Rechtsfolge einer Verletzung dieser Pflichten ist, dass der Kaufvertrag mit dem Kaufinteressenten zu dem von manipulativen Einflüssen unbeeinflussten Höchstpreis zustande kommt. 4. Ist der Inhaber des Ebay-Kontos nicht auch Eigentümer des veräußerten Gegenstandes, so bedeutet dies nicht, dass ihm die Erfüllung des so zustande gekommenen Kaufvertrages von vornherein unmöglich ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Juli 2019 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 12.050 Euro