I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständig tätig. Er produziert Filme. In seinem Wohnhaus unterhält er ein Filmstudio mit Atelier.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte wegen einer gewährten Vollziehungsaussetzung der Bescheide über Umsatzsteuer 1992 bis 1994 Zinsen gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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