FG Köln - Urteil vom 02.05.2007
5 K 4125/06
Normen:
AO § 146 Abs 6; AO § 162 Abs 1; EStG § 4 Abs 3;

Rechtfertigung der Hinzuschätzung von Einnahmen; ordnungsgemäße Buchführung

FG Köln, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 4125/06

DRsp Nr. 2013/726

Rechtfertigung der Hinzuschätzung von Einnahmen; ordnungsgemäße Buchführung

1. Die Ordnungsvorschriften des § 146 AO gelten auch dann, wenn der Stpfl. Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Bei Einzelhändlern, die Waren von geringem Wert an eine bestimmte Vielzahl nicht bekannter und feststellbarer Personen verkaufen, sind durch die Rechtsprechung Erleichterungen bezüglich der Kassenführung zugelassen. Ungeachtet dieser Erleichterung müssen jedoch Registrierkassenstreifen, Kassenzettel und Kassenendsummenbons aufgehoben werden. Die Aufzeichnungen müssen so gehalten sein, dass es einem Buchsachverständigen zumindest am Beginn bzw. Ende des Geschäftstages möglich ist, den durch Kassensturz festgestellten Istbestand anhand des Kassenbuches zu überprüfen. 2. Nicht nur materielle, sondern auch formelle Mängel der Buchführung rechtfertigen eine Hinzuschätzung, wenn sie wesentlich sind, z.B. weil nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht gebucht worden ist oder die Kassenaufzeichnungen unzureichend sind.

Normenkette:

AO § 146 Abs 6; AO § 162 Abs 1; EStG § 4 Abs 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb vornehmen durfte.