BGH - Beschluss vom 06.09.2022
VIII ZB 24/21
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1798
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 257/19
KG, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2/21

Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung durch den krankheitsbedingten Ausfall des Rechtsanwalts (hier einer Einzelanwältin) am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist; Nachvollzierbarkeit des Kerns des - anwaltlich versicherten - Vortrags des Klägers in dem Wiedereinsetzungsantrag

BGH, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 24/21

DRsp Nr. 2022/14246

Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung durch den krankheitsbedingten Ausfall des Rechtsanwalts (hier einer Einzelanwältin) am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist; Nachvollzierbarkeit des Kerns des - anwaltlich versicherten - Vortrags des Klägers in dem Wiedereinsetzungsantrag

Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn das Vorbringen zur Begründung eines - auf eine unvorhergesehene Erkrankung des Rechtsanwalts gestützten - Wiedereinsetzungsantrags eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, nicht enthält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, zur Veröffentlichung bestimmt).

1. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.2. Hält das Berufungsgericht das bisherige Vorbringen einer Partei zur Prüfung der Begründetheit ihres Wiedereinsetzungsantrags für nicht ausreichend, muss es die Partei in zureichender Weise darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, die Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.

Tenor