BFH - Beschluss vom 14.02.2011
XI B 32/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7108/07

Rechtfertigung eines Steuerlasses durch eine im Widersspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung stehenden bestandskräftig festgesetzten Steuer

BFH, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen XI B 32/10

DRsp Nr. 2011/4646

Rechtfertigung eines Steuerlasses durch eine im Widersspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung stehenden bestandskräftig festgesetzten Steuer

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, keinen Steuererlass rechtfertigt, weil es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten ist, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen wahrzunehmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a)