1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.02.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus dem AGG.
Der Beklagte betreibt u.a. eine Schule mit den Klassenstufen 1 bis 13.
Der Beklagte gab unter dem 13.06.2017 ein Stellenangebot ab. Darin suchte er
● Klassenlehrer/in (m/w)
● Fachlehrer/in Mathe/Physik (m/w) (volles Deputat und Teildeputat)
● Fachlehrer/in Englisch (Ober- und Unterstufe) (m/w) (Teildeputat)
● Fachlehrer/in Biologie/Chemie/Geographie (m/w) (Teildeputat)
● Fachlehrerin Sport (w)
●Fachlehrer/in Technologie 11. Klasse (m/w) (4 Stunden)
● Fachlehrer/in Eurythmie (m/w) (6-9 Stunden).
Der Kläger bewarb sich am 13.06.2017 auf die Stelle der Sportlehrerin.
Unter dem 19.06.2017 teilte der Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
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