LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2022
2 Sa 242/21
Normen:
SGB IX § 85; BEEG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1784/20

Rechtfertigungsgrund für eine betriebsbedingte KündigungÜberprüfung der Organisationsentscheidung des ArbeitgebersZumutbarkeit der WeiterbeschäftigungVergleichbarkeit der Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl des § 1 Abs. 3 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 242/21

DRsp Nr. 2022/10033

Rechtfertigungsgrund für eine betriebsbedingte Kündigung Überprüfung der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl des § 1 Abs. 3 KSchG

1. Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen lässt. 2. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. 3. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber selbst bei Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Anforderungsprofil der freien Stelle - sei es auch erst nach einer zumutbaren Umschulung oder Fortbildung - entspricht.