BFH - Beschluss vom 03.07.2009
II S 12/09 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 15027/09

Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren im finanzgerichtlichen Prozess

BFH, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen II S 12/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/20970

Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren im finanzgerichtlichen Prozess

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Hundesteuer 2007 und 2008 vom 16. Februar 2007 durch Beschluss vom 27. April 2009 15 V 15027/09 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die "Nichtzulassungsbeschwerde" als unzulässig zu verwerfen wäre.