BFH - Beschluss vom 15.05.2009
III B 209/08
Normen:
EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1630
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5495/04

Rechtliche Ausgestaltung eines Kindergeldanspruchs im Falle einer Beschäftigung bei einer ausländischen juristischen Person außerhalb von EU und EWR; Substantiierung eines Inlandswohnsitzes der Kinder i.R.d. Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs

BFH, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen III B 209/08

DRsp Nr. 2009/21011

Rechtliche Ausgestaltung eines Kindergeldanspruchs im Falle einer Beschäftigung bei einer ausländischen juristischen Person außerhalb von EU und EWR; Substantiierung eines Inlandswohnsitzes der Kinder i.R.d. Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist beim X-Institut e.V. beschäftigt, das Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wahrnimmt. Für seine 1989 und 1990 geborenen Kinder erhielt er bis zum Ende seiner Entsendung nach Dänemark im August 1999 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Ab September 1999 wurden die Kindergeldzahlungen eingestellt; ein Aufhebungsbescheid erging nicht.

Im August 2003 beantragte der Kläger unter seiner inländischen Adresse in A Kindergeld ab September 1999. Dem Antrag war ein Schreiben seines Arbeitgebers beigefügt, wonach er ab dem 1. September 1999 unbefristet an das X-Institut in B (Korea) versetzt worden sei und bei der Bundesanstalt für Arbeit versichert werde.