I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit 1999, ihr Sohn seit August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Im November 2002 erließ die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung, die allerdings aus humanitären Gründen nicht vollzogen wurde. Seit April 2003 war die Klägerin nach §§
Im April 2003 und Juni 2003 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. August 2003 ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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