BFH - Urteil vom 28.05.2009
III R 43/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 983/04

Rechtliche Auswirkung der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Kindern ab dem 1.1.2006; Verfassungsmäßigkeit der an die Erteilung von Kindergeld an Ausländer gestellten Anforderungen

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 43/07

DRsp Nr. 2009/21100

Rechtliche Auswirkung der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Kindern ab dem 1.1.2006; Verfassungsmäßigkeit der an die Erteilung von Kindergeld an Ausländer gestellten Anforderungen

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit 1999, ihr Sohn seit August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Im November 2002 erließ die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung, die allerdings aus humanitären Gründen nicht vollzogen wurde. Seit April 2003 war die Klägerin nach §§ 55, 56 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) ausländerrechtlich geduldet.

Im April 2003 und Juni 2003 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. August 2003 ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.