BFH - Beschluss vom 26.08.2014
VII R 16/13
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 144 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 721/10

Rechtliche Behandlung von Zahlungen auf die Umsatzsteuerschuld der Organträgerin mit Mitteln der Organgesellschaft und deren erfolgreiche Anfechtung in der Insolvenz der Organgesellschaft

BFH, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen VII R 16/13

DRsp Nr. 2014/16919

Rechtliche Behandlung von Zahlungen auf die Umsatzsteuerschuld der Organträgerin mit Mitteln der Organgesellschaft und deren erfolgreiche Anfechtung in der Insolvenz der Organgesellschaft

1. Kommt es im Vorfeld der Insolvenz der Organgesellschaft zu Zahlungen auf eine Umsatzsteuerschuld der Organträgerin aus Mitteln der Organgesellschaft, so steht dem Insolvenzverwalter der Organgesellschaft insoweit ein Insolvenzanfechtungsrecht nicht zu. Das Finanzamt ist daher nicht verpflichtet, die Zahlungen zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. 2. Erfolgt eine Rückgewähr gleichwohl, so stellt sich die Frage, ob die Anfechtungsvorschriften der InsO gleichwohl eingreifen oder ob es für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 144 Abs. 1 InsO nicht ausreicht, dass das Finanzamt den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters anerkannt und den streitigen Betrag an die Insolvenzmasse ausgekehrt hat. 3. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, wenn die Organträgerin im Verhältnis zur Organgesellschaft verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrag gleich an diese weiter zu leiten. In diesem Fall ist durch die Rückzahlung des Finanzamts in die Insolvenzmasse genau dasjenige Ergebnis eingetreten, das auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 144 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2;

Gründe