Soweit der Feststellungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht die im Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 festgesetzte Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer betrifft, wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen und die Feststellungsklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|