BFH - Urteil vom 21.09.2017
VIII R 59/14
Normen:
AO § 167 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 15, § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 191 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, 2 und 5; UmwStG a.F. § 15 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 411
FR 2019, 489
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 519/13

Rechtliche Einordnung der Nachforderung von Kapitalertragsteuer

BFH, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen VIII R 59/14

DRsp Nr. 2018/19

Rechtliche Einordnung der Nachforderung von Kapitalertragsteuer

Wird der Entrichtungsschuldner von Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO kann in diesem Fall sowohl zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld als auch zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld als Primärschuld führen.

Tenor

Soweit der Feststellungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht die im Nachforderungsbescheid vom 13. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2013 festgesetzte Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer betrifft, wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen und die Feststellungsklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 15, § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 191 Abs. 5;