BFH - Urteil vom 14.05.2014
VIII R 18/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15227/08

Rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Politikberaters

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VIII R 18/11

DRsp Nr. 2014/16906

Rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Politikberaters

Liegt der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen in der umfangreichen Informationsbeschaffung rund um spezielle aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und der diesbezüglichen Berichterstattung gegenüber seinen Auftraggebern, erzielt er damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er übt weder eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche oder eine journalistenähnliche Tätigkeit aus.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (1998 bis 2002) erzielten Einkünfte aus Beratungsleistungen der Gewerbesteuer unterliegen oder solche aus freiberuflicher Tätigkeit sind.

Nach dem Abitur an einem Wirtschaftsgymnasium und der Ausbildung zum Agrarfachwirt schloss der Kläger ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte ab.

Er war zunächst u.a. politischer Referent beim ... sodann Assistent des Vorstands beim ... In dieser Eigenschaft arbeitete er als Pressereferent und Redakteur des ...blattes.