BFH - Urteil vom 19.04.2012
VI R 25/10
Normen:
BUKG § 8 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 33/08

Rechtliche Einordnung einer Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG; Abzug als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen VI R 25/10

DRsp Nr. 2012/16051

Rechtliche Einordnung einer Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG; Abzug als Werbungskosten

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff.

„Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff.“

Normenkette:

BUKG § 8 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Mietentschädigung entsprechend § 8 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 1. März des Streitjahres wurde der Kläger von A nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um.