OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2022
18 U 191/21
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 125/19

Rechtliche Einordnung eines Vertriebspartnervertrages in der TelekommunikationsvermarktungRechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Unternehmers zur Erteilung eines BuchauszugsBegriff des Anerkenntnisses im Sinne von § 307 ZPOWirksamkeit des Anerkenntnisses bei gleichzeitiger Geltendmachung von materiell-rechtlichen Einwendungen oder Einreden

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 18 U 191/21

DRsp Nr. 2022/17048

Rechtliche Einordnung eines Vertriebspartnervertrages in der Telekommunikationsvermarktung Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Unternehmers zur Erteilung eines Buchauszugs Begriff des Anerkenntnisses im Sinne von § 307 ZPO Wirksamkeit des Anerkenntnisses bei gleichzeitiger Geltendmachung von materiell-rechtlichen Einwendungen oder Einreden

1. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass sich die Beschwer des buchauszugspflichtigen Unternehmers, der die Informationen, zu denen er verurteilt worden ist, selbst nicht hat und auch nicht ohne weiteres beschaffen kann, nach denjenigen Kosten bemisst, die für eine notwendige Datenbeschaffung bei Dritten realistischerweise zu erwarten sind, sowie ferner nach den Kosten für die Auswertung bzw. Integration dieser Daten in den zu erteilenden Buchauszug.2. Für den Fall, dass der Unternehmer bereits einen Buchauszug erteilt hat, bevor eine entsprechende Verurteilung erfolgt ist, und wenn das Gericht diesen Buchauszug nicht als Erfüllung des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB gelten lässt: Der Aufwand für die Überprüfung des als erfüllungsuntauglich angesehenen Buchauszugs stellt in der Regel den Mindestaufwand dar, der zur (vollständigen) Neuerteilung des Buchauszugs anfällt.