BFH - Urteil vom 13.08.2020
VI R 1/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 56;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 12
BFH/NV 2021, 75
BStBl II 2021, 103
DB 2020, 2553
DStR 2020, 2417
DStRE 2020, 1401
FR 2022, 847
NJW 2020, 3614
NZA 2020, 1610
NZA-RR 2020, 668
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2470/14

Rechtliche Einordnung vom Arbeitgeber bezahlter Verwarnungsgelder wegen Parkverstößen von Paketboten als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen VI R 1/17

DRsp Nr. 2020/16024

Rechtliche Einordnung vom Arbeitgeber bezahlter Verwarnungsgelder wegen Parkverstößen von Paketboten als Arbeitslohn

Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 – 1 K 2470/14 L aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 56;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Unternehmen der im Logistikbereich tätigen A–Gruppe. Als Tochterunternehmen der A–Gruppe betreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet.