BFH - Beschluss vom 08.02.2013
VIII B 54/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1098
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4935/05

Rechtliche Einordnung von Einkünften eines Anlageberaters

BFH, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen VIII B 54/12

DRsp Nr. 2013/14693

Rechtliche Einordnung von Einkünften eines Anlageberaters

1. NV: Anlageberater erzielen keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Das Fehlen jeglicher schriftlicher Arbeitsnachweise kann berechtigte Zweifel daran begründen, ob die geschuldete äußerst komplexe Beratungsleistung tatsächlich erbracht worden ist. 3. NV: Die in einem anderen Verfahren protokollierte Zeugenaussage darf jedenfalls dann verwendet werden, wenn die Beteiligten ihrer Verwertung zustimmen. Der Vollsenat ist in der Würdigung frei, auch wenn er damit von der geäußerten, vorläufigen Würdigung des Berichterstatters abweicht; eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht. 4. NV: Der Wert nicht öffentlich gehandelter Vorzugsaktien kann mangels anderer Anhaltspunkte aus dem Börsenkurs der börsennotierten Aktien desselben Unternehmens abgeleitet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht einen Bewertungsabschlag nicht vornimmt, weil die Vorzugsaktien zeitnah in Stammaktien umgetauscht werden konnten und auch umgetauscht worden sind.