Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.04.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Widerklage ist mit ihren Hauptanträge zu I.2. und I.3. dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Hilfsanträge der Widerklage und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
I.
I. 1. 2. 3. II. 1. 2.
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