OLG Hamm - Grundurteil vom 04.07.2019
22 U 58/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; AktG § 26;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1912
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 151/15

Rechtliche Qualifizierung eines ProjektsteuerungsvertragsGrundlagengeschäfte kein Teil der GeschäftsführungEntscheidungen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft

OLG Hamm, Grundurteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 22 U 58/16

DRsp Nr. 2019/12132

Rechtliche Qualifizierung eines Projektsteuerungsvertrags Grundlagengeschäfte kein Teil der Geschäftsführung Entscheidungen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft

1. Sogenannte Grundlagengeschäfte sind kein Teil der Geschäftsführung; sie gehören weder zu den gewöhnlichen noch zu den außergewöhnlichen Geschäften.2. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, wie etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. 3. Solche Entscheidungen sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.04.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 151/15) abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Widerklage ist mit ihren Hauptanträge zu I.2. und I.3. dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Hilfsanträge der Widerklage und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; AktG § 26;

Gründe

I.

I. 1. 2. 3. II. 1. 2.