Streitig ist die Zurechnung eines Ertrags aus dem Forderungsverzicht von Banken im Rahmen eines Gesellschafterwechsels.
Die Klägerin (vormals B. C. GmbH & Co. KG) erzielte im Streitjahr in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz - EStG -) aus der Produktion und dem Handel mit Stahlformen, Werkzeugen sowie artverwandter, technischer Produkte jedweder Art.
Bis zum 30.06. des Streitjahres waren an der Klägerin folgende Gesellschafter beteiligt: als Komplementärin die Firma B. C. Verwaltungs GmbH ohne Kapitaleinlage und als Kommanditistin die Q1 AG mit einer Kapitaleinlage von 1.022.583,00 EUR.
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