FG Münster - Urteil vom 14.07.2010
7 K 2168/07 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise

FG Münster, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 2168/07 F

DRsp Nr. 2010/18711

Rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise

Ein Sanierungsgewinn ist bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft den Neugesellschaftern zuzurechnen, wenn der Verzicht der Gläubiger wirtschaftlich und rechtlich darauf beruht, dass ein Gesellschafterwechsel erfolgt ist und der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten zugeführt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Zurechnung eines Ertrags aus dem Forderungsverzicht von Banken im Rahmen eines Gesellschafterwechsels.

Die Klägerin (vormals B. C. GmbH & Co. KG) erzielte im Streitjahr in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz - EStG -) aus der Produktion und dem Handel mit Stahlformen, Werkzeugen sowie artverwandter, technischer Produkte jedweder Art.

Bis zum 30.06. des Streitjahres waren an der Klägerin folgende Gesellschafter beteiligt: als Komplementärin die Firma B. C. Verwaltungs GmbH ohne Kapitaleinlage und als Kommanditistin die Q1 AG mit einer Kapitaleinlage von 1.022.583,00 EUR.