Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2003 IV B 93, 94/01, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 27. März 2001 I 111/98 und I 115/98 als unzulässig verworfen wurde. Er macht geltend, der beschließende Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
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