BFH - Beschluss vom 26.02.2004
IV S 12/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 972
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 93/01

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen IV S 12/03

DRsp Nr. 2004/5944

Rechtliches Gehör

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht auf das Gericht der Erstinstanz beschränkt sondern ist auch gegen Entscheidungen des BFH statthaft.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2003 IV B 93, 94/01, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 27. März 2001 I 111/98 und I 115/98 als unzulässig verworfen wurde. Er macht geltend, der beschließende Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.