BFH - Beschluss vom 01.02.2007
IX S 17/06
Normen:
FGO § 77 Abs. 1 § 96 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 957
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 60/06
FG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1794/03

Rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX S 17/06

DRsp Nr. 2007/5576

Rechtliches Gehör

1. Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur, wenn es eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet, sondern auch dann, wenn es sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine evtl. beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann.2. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der BFH im Rahmen des Verfahrens über eine NZB die Beschwerdeerwiderung ohne eine Frist zur Gegenäußerung zur Kenntnisnahme übermittelt und drei Wochen danach durch Beschluss über die Beschwerde entscheidet.

Normenkette:

FGO § 77 Abs. 1 § 96 § 133a ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 60/06 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. März 2006 9 K 1794/03 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat ihm den Schriftsatz des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) vom 14. September 2006 ohne Erwiderungsfrist lediglich zur Kenntnis übermittelt habe und völlig überraschend zeitnah entschieden habe.