Mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 60/06 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. März 2006 9 K 1794/03 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat ihm den Schriftsatz des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) vom 14. September 2006 ohne Erwiderungsfrist lediglich zur Kenntnis übermittelt habe und völlig überraschend zeitnah entschieden habe.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|