BFH - Beschluss vom 27.02.2004
XI B 131/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 65 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 973
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 80/02

Rechtliches Gehör; Ablauf einer Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen XI B 131/03

DRsp Nr. 2004/5938

Rechtliches Gehör; Ablauf einer Ausschlussfrist

Kann ein FG wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr in der Sache selbst über die Klage entscheiden, kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung weiteren tatsächlichen Vorbringens nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 65 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben und ist deshalb zurückzuweisen.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat. Jedenfalls liegen die behaupteten Verfahrensfehler nicht vor.

Die Klägerin sieht darin einen Verfahrensfehler, dass das Finanzgericht (FG) trotz ihrer ausführlichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zum Klagebegehren und zur Begründung der Klage diese als unzulässig verworfen hat. Damit behauptet sie, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet.