Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben und ist deshalb zurückzuweisen.
Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat. Jedenfalls liegen die behaupteten Verfahrensfehler nicht vor.
Die Klägerin sieht darin einen Verfahrensfehler, dass das Finanzgericht (FG) trotz ihrer ausführlichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zum Klagebegehren und zur Begründung der Klage diese als unzulässig verworfen hat. Damit behauptet sie, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
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