BFH - Urteil vom 15.02.2001
III R 10/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 1, 2 § 119 S. 1 Nr. 3 § 126 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1125

Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen III R 10/99

DRsp Nr. 2001/9182

Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

1. Ein Termin kann nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. mit § 155 FGO aus erheblichen Gründen verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S.d. Vorschrift vor, verdichtet sich das dem FG eingeräumte Verfahrensermessen zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif ansieht und sich die Regelung des Rechtsstreits verzögert. 2. Ob erhebliche Gründe in diesem Sinne vorliegen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Hat das FG insbesondere wegen der Anerkennung eines zweifelhaften Mietverhältnissen und der persönlichen Verhältnisse der Kl. deren persönliches Erscheinen angeordnet, ist bei einer Verhinderung der Kl. grds. eine Verlegung geboten. 3. Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Auf seine sachlich-rechtliche Richtigkeit kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht überprüfen. § 126 Abs. 4 FGO ist insoweit grds. nicht anwendbar.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1, 2 § 119 S. 1 Nr. 3 § 126 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: