BFH - Beschluß vom 07.09.1999
IX B 96/99
Normen:
FGO §§ 76, 78, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 218

Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 07.09.1999 - Aktenzeichen IX B 96/99

DRsp Nr. 2000/689

Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

1. Lässt das FG die Akteneinsicht nur unter unzumutbaren Bedingungen zu, läuft das auf eine Verweigerung der Akteneinsicht und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinaus. 2. Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung kann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden.

Normenkette:

FGO §§ 76, 78, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.a) Das Finanzgericht (FG) hat das Recht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --; § 78 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzt. Die Klägerin selbst behauptet auch nicht, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten die Einsicht in die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom FG ausdrücklich verweigert worden sei. Sie ist aber zu Recht der Ansicht, daß es auf eine Verweigerung der Akteneinsicht hinausläuft, wenn das FG die Einsicht nur unter unzumutbaren Bedingungen zuläßt. Das war jedoch nicht der Fall.