Die Beschwerde ist unbegründet.
1.a) Das Finanzgericht (FG) hat das Recht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --; § 78 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzt. Die Klägerin selbst behauptet auch nicht, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten die Einsicht in die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom FG ausdrücklich verweigert worden sei. Sie ist aber zu Recht der Ansicht, daß es auf eine Verweigerung der Akteneinsicht hinausläuft, wenn das FG die Einsicht nur unter unzumutbaren Bedingungen zuläßt. Das war jedoch nicht der Fall.
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