Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die schlüssige Darlegung des Mangels und weiter voraus, dass der Verfahrensfehler tatsächlich auch vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 93 f. und § 116 Rz 48 f.).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|