BFH - Beschluss vom 08.12.2006
XI B 59/06
Normen:
FGO § 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 737
BFH/NV 2007, 797
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4832/01

Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen XI B 59/06

DRsp Nr. 2007/2891

Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

1. Ein Verstoß gegen § 78 FGO liegt nur vor, wenn einem Beteiligten die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde.2. Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen. Die Beteiligten können nicht verlangen, dass sich das Gericht zum Zwecke der Akteneinsicht vom FA Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt.

Normenkette:

FGO § 78 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die schlüssige Darlegung des Mangels und weiter voraus, dass der Verfahrensfehler tatsächlich auch vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 93 f. und § 116 Rz 48 f.).