FG Hessen - Beschluss vom 25.01.2012
11 K 3006/11
Normen:
FGO § 133a;

Rechtliches Gehör bei einer Kostenentscheidung

FG Hessen, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 11 K 3006/11

DRsp Nr. 2012/4749

Rechtliches Gehör bei einer Kostenentscheidung

Es besteht regelmäßig keine Pflicht, bei einem durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Kläger vor Ergehen der Kostenentscheidung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärung das voraussichtliche Ergebnis der summarischen Prüfung darzulegen. War für die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten vom Finanzamt ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden und werden diese Kosten bei der Berechnung der Kostenquote nicht mehr berücksichtigt, ist dem Steuerpflichtigen insoweit jedoch vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

Das unter dem Aktenzeichen 11 K 2205/10 geführte Verfahren betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996 wird in dem Zustand vor Ergehen des Beschlusses vom 30. November 2011 fortgeführt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 133a;

Tatbestand: