BFH - Beschluss vom 27.03.2007
I B 94/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1669
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 256/04

Rechtliches Gehör; Divergenz

BFH, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen I B 94/06

DRsp Nr. 2007/12193

Rechtliches Gehör; Divergenz

1. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es dem Gericht, die Ausführungen und Einwendungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit den entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. 2. Zur Rüge der Divergenz ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des BFH oder anderer FG gegenüberzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Aktivierung und Bewertung von Forderungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche AG, betätigte sich u.a. mit dem Handel und der Bebauung von Grundstücken. Ihr Vorstand war bis Ende 1995 V. Zur Vermarktung eines Wohn-Geschäftshauses in F initiierte die Klägerin 1994 den Immobilienfonds X. Dieser erwarb das Grundstück von einer GbR und beauftragte die Klägerin zu einem Festpreis von mehr als 6 Mio. DM mit der Errichtung des Gebäudes. Da X aufgrund schleppenden Vertriebs der Fondsanteile Liquiditätsprobleme hatte, leistete die Klägerin Zahlungen an dessen Gläubiger, unter anderem 600 000 DM auf die Kaufpreisforderung der GbR.