I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen Zwangsgeld fest. Der Bescheid war an die Adresse des Klägers in M adressiert. Nachdem zum Fälligkeitsdatum weder das Zwangsgeld gezahlt noch die Steuererklärungen eingegangen waren, ließ das FA gegenüber dem Kreditinstitut des Klägers als Drittschuldner eine entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der das Kreditinstitut Folge leistete.
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