BFH - Beschluss vom 07.09.2007
VII B 127/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2244
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 55/07

Rechtliches Gehör; Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung; Stellungnahmefrist

BFH, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen VII B 127/07

DRsp Nr. 2007/19437

Rechtliches Gehör; Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung; Stellungnahmefrist

Allein der Umstand, dass dem Kl. eine Stellungnahmefrist zu einer nach Klagerhebung ergangene Einspruchsentscheidung nicht eingeräumt worden ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht vorgetragen wird, dass der Kl. vom Ergehen und Inhalt der Einspruchsentscheidung im Verlaufe des Klageverfahrens keine Kenntnis erlangt und sich deshalb dazu nicht hat äußern können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen Zwangsgeld fest. Der Bescheid war an die Adresse des Klägers in M adressiert. Nachdem zum Fälligkeitsdatum weder das Zwangsgeld gezahlt noch die Steuererklärungen eingegangen waren, ließ das FA gegenüber dem Kreditinstitut des Klägers als Drittschuldner eine entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der das Kreditinstitut Folge leistete.