Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 6, 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) auf rechtliches Gehör.
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