BFH - Beschluss vom 24.01.2005
VIII B 116/03
Normen:
FGO § 77 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1108
Vorinstanzen:
FG Saarlandes - 1 K 361/02 - 5.12.2002,

Rechtliches Gehör: Entscheidung vor Ablauf der Stellungnahmefrist

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen VIII B 116/03

DRsp Nr. 2005/5982

Rechtliches Gehör: Entscheidung vor Ablauf der Stellungnahmefrist

1. Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten.2. Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im schriftlichen Verfahren entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.3. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit der Bekanntgabe des Schriftstücks, in dem die Frist bestimmt ist.

Normenkette:

FGO § 77 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 6, 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) auf rechtliches Gehör.