BFH - Beschluss vom 02.01.2007
XI S 27/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 750

Rechtliches Gehör; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen XI S 27/06

DRsp Nr. 2007/2894

Rechtliches Gehör; Gegenvorstellung

1. Der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.3. Eine Gegenvorstellung könnte allenfalls insoweit statthaft sein, als nicht ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, sondern anderweitige schwer wiegende Grundrechtsverstöße gerügt werden oder die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 133a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.