BFH - Beschluss vom 16.08.2007
VIII B 211/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2312
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6111/00

Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin

BFH, Beschluss vom 16.08.2007 - Aktenzeichen VIII B 211/06

DRsp Nr. 2007/17580

Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin

1. Beziehen sich die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, müssen die Beteiligten darlegen, inwieweit sie alle zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, sich das rechtliche Gehör auch zu verschaffen. 2. Das FG ist nicht verpflichtet, den ordnungsgemäß vertretenen Kl. persönlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. 3. Dem Prozessvertreter ist es unbenommen, eine persönliche Anhörung des Kl. herbeizuführen oder ggf. eine Beteiligtenvernehmung nach § 450 ZPO zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensverstöße nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bezeichnet.

1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.