BFH - Beschluss vom 19.01.2007
VII B 171/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 947
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 267/04

Rechtliches Gehör; Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen VII B 171/06

DRsp Nr. 2007/5565

Rechtliches Gehör; Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

1. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die ausreichende Gelegenheiten zur Äußerung wird den Beteiligten grds. durch die mündliche Verhandlung gegeben. Inwieweit die Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten.2. Erscheint der Kl. trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung und stellt er keinen begründeten Antrag auf Terminsänderung, kommt er seiner prozessualen Mitverantwortung nicht nach. Er hat damit nicht das Erforderliche getan, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: